Muss ein Online Shop einem Kunden sein Geld zurück erstatten, wenn dieser das Produkt nach einem Test wieder zurück schickt? Der Verein für Konsumenteninformation hatte für einen Konsumenten das Versandhaus Babywalz auf Rückzahlung des Kaufpreises eines Kindersitzes geklagt. Im konkreten Fall gab das Bezirksgericht Bregenz der Klage statt: Ein einmaliges Montieren des Kindersitzes im Auto zum Testen ist angemessen und löst keine Ersatzpflicht des Verbrauchers aus.
Kunde mit gekaufte Ware nicht zufrieden
Der Konsument hatte im Online-Shop von Babywalz einen Kindersitz gekauft und ihn probeweise im Auto montiert. Dabei stellte er fest, dass das Kind in Fahrtrichtung nicht mittels Gurt, sondern nur mit einem Sicherheitsbügel, der die Bewegungsfreiheit des Kindes stärk einschränkte, im Kindersitz gesichert werden konnte. Er beschloss daher, den Kindersitz zurückzuschicken und erklärte gegenüber Babywalz den Rücktritt vom Kauf. Der Verkäufer verweigerte aber die Rückzahlung des Kaufpreises, weil der Konsument ein Etikett entfernt hatte und der Autositz durch das Abstellen auf dem Boden leichte Kratzspuren aufwies.
Laut dem Bezirksgericht Bregenz tat der Konsument in diesem Fall nur das, was zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweisen notwendig war. Ein einmaliges Montieren des Kindersitzes im Auto zum Testen der Funktionsweisen ist jedenfalls zulässig. Das Entfernen eines großen Etiketts ohne Beschädigung der Ware sowie leichte Kratzspuren durch das Abstellen des recht unhandlichen Kindersitzes auf dem Boden gehen über einen angemessenen Umgang mit der Ware im Rahmen einer Prüfung nicht hinaus.
Unter welchen Bedingungen eine Entschädigung bei Wertminderung zu zahlen ist
Tritt ein Verbraucher von einem Online-Kauf zurück, hat er dem Unternehmer nur dann eine Entschädigung für eine Wertminderung der Ware zu zahlen, wenn er die Ware auf unangemessene Weise geprüft hat. Das Urteil des BG Bregenz ist die erste gerichtliche Entscheidung, die eingrenzt, unter welchen Bedingungen Konsumentinnen und Konsumenten einen Wertersatz für das Ausprobieren von online gekaufter Ware zu zahlen haben. Leichte Spuren vom Testen der Ware gelten nicht per se als unangemessener Umgang mit der Ware und führen nicht automatisch zu einer Wertersatzzahlung. Schon gar nicht lässt sich dadurch – wie in dem vorliegenden Fall – das vollständige Einbehalten des Kaufpreises begründen.
erläutert Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI.